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ARTIKEL 7 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Korea/R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.7.1979

ARTIKEL 7

1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem der Vertragschließenden Teile ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, sind während der Dauer ihrer Gültigkeit vom anderen Vertragschließenden Teil als gültig anzuerkennen.

2. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr über seinem eigenen Hoheitsgebiet Befähigungszeugnisse und Ausweise, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil oder einem anderen Staat ausgestellt oder für gültig erklärt wurden, nicht anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011515

Dokumentnummer

NOR40003338

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