Informationskosten
§ 7.
(1) Aufwendungen für notwendige und nützliche Maßnahmen zur Verwertung von Objekten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ausfallsrisiko an Mieten und Nutzungsentgelten oder Kaufpreiszahlungen stehen.
(2) Die Kosten für notwendige und nützliche Informationen der Wohnungsnutzer dürfen ein branchenübliches Maß nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2021
Gesetzesnummer
10011511
Dokumentnummer
NOR40238222
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