vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1c GebarungsRLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.10.2021

Finanzgebarung

§ 1c.

Wie aufgrund des § 23 Abs. 1 WGG im Allgemeinen ableitbar, ist bei der Finanzgebarung im Besonderen die Vermeidung von Risken stärker zu gewichten als eine Optimierung der Erträge. Im Rahmen der notwendigen Eigenkapitalvorhaltung zur Sicherung des laufenden Geschäftsbetriebs und sich daraus ergebender Finanzierungserfordernisse auf Bankguthaben und in Wertpapieren ist auf eine angemessene Risikostreuung zu achten.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2021

Gesetzesnummer

10011511

Dokumentnummer

NOR40238225

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)