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§ 9 PrüfungsRLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Durchführung der Prüfung

§ 9.

(1) Zur Vorbereitung der Prüfung hat der Leiter der Prüfungsstelle bis 30. November einen Prüfungsplan für das folgende Jahr aufzustellen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß ein Prüfer eine Bauvereinigung höchstens viermal in unmittelbarer Folge im Sinne des § 28 Abs. 3 WGG prüft. Wird die Prüfung von zwei oder mehreren Prüfern vorgenommen, gilt diese Regelung nur für einen Prüfer, während der (die) andere(n) Prüfer höchstens zweimal in unmittelbarer Folge prüfen darf (dürfen). Eine neuerliche Prüfung derselben Bauvereinigung durch diese Prüfer ist erst nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.

(1a) Der Prüfungsplan gemäß Abs. 1 ist den Landesregierungen unverzüglich zu übermitteln. Die Landesregierungen sind berechtigt, zum Prüfungsplan Stellung zu nehmen, soweit er sich auf ihrer Aufsicht unterliegende Bauvereinigungen bezieht. Änderungen auf Grund einer solchen Stellungnahme sind der betreffenden Landesregierung mitzuteilen.

(1b) Den Bauvereinigungen ist am Jahresbeginn mitzuteilen, in welchem Quartal sie zur Prüfung vorgesehen sind. Die Vorbereitung der Prüfung beim Revisionsverband beginnt mit dem Auftrag an den Prüfer durch den Leiter der Prüfungsstelle.

(2) Der vorgesehene Beginn der Prüfung und die voraussichtliche Dauer ist den Bauvereinigungen in der Regel zwei bis vier Wochen vorher schriftlich anzukündigen. Der Vorstand (Geschäftsführung) hat davon unverzüglich den Aufsichtsrat zu benachrichtigen, damit ihm die Teilnahme an der Prüfung ermöglicht wird. Die Benachrichtigung des Aufsichtsrates ist dem Prüfer nachzuweisen.

(3) Die Prüfung ist von der Bauvereinigung so vorzubereiten, daß sie ordnungsgemäß im vorgesehenen Zeitraum vorgenommen werden kann. Der Vorstand (Geschäftsführung) der Bauvereinigung hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß alle für die Prüfung benötigten Unterlagen zeitgerecht bereit gehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011510

Dokumentnummer

NOR40015389

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