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§ 5 PrüfungsRLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 5.

(1) Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sind die Vermögens- und Kapitalslage (einschließlich der Höhe des Reservekapitals gemäß § 7 Abs. 6 WGG), die Zahlungsbereitschaft, die Ertragslage und die Wirtschaftlichkeit zu prüfen.

(2) Grundlage für die Beurteilung der Vermögens- und Kapitalslage ist der Jahresabschluß, wobei als Beurteilungskriterium die Fristigkeit sowohl des Vermögens als auch des Kapitals und deren Gegenüberstellung dient. Im Anschluß daran sind die zum Bilanzstichtag bestehenden Finanzierungsspitzen und weitere wesentliche Faktoren, wie unbebaute Grundstücke, stille Reserven oder schwer verwertbare Objekte zu berücksichtigen.

(3) Grundlagen für die Beurteilung der Zahlungsbereitschaft sind die geprüfte Bilanz, die daraus entwickelte Stichtagsliquidität, die zugesagten Finanzierungsmittel und die fälligen Zahlungsverpflichtungen.

(4) Bei der Untersuchung der Ertragslage ist von der geprüften Gewinn- und Verlustrechnung auszugehen. Zwecks Feststellung der Ergebnisse der einzelnen Betriebssparten (Hausbewirtschaftung, Neubautätigkeit, sonstige und außerordentliche Gebarung) sind die auf diese entfallenden Aufwendungen (Kosten) und Erträge zu ermitteln.

(5) Zur Feststellung der Wirtschaftlichkeit sind unter Zugrundelegung des Betriebsabrechnungsbogens die Kosten der Verwaltung, sowohl im Bereich der Bautätigkeit als auch im Bereich der Verwaltungstätigkeit sowie Kosten sonstiger Tätigkeiten zu den erbrachten Leistungen in Beziehung zu setzen. Dabei sind die Kosten der Verwaltung und Geschäftsführung (insbesondere die Höhe der Bezüge und sonstigen Vergütungen) im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage, den Umfang der Bau- und Verwaltungstätigkeit und die Organisation der Bauvereinigung (unter Berücksichtigung notwendiger und nützlicher Maßnahmen zur Verwertung von Objekten und einer entsprechenden Information der Wohnungsnutzer) auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Die sonstige Gebarung und die Besonderheiten sind in die gemeinsamen Schlußfolgerungen einzubeziehen.

Schlagworte

Vermögenslage, Bautätigkeit, Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011510

Dokumentnummer

NOR40015387

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