vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 14f WGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2006

§ 14f

Wird an einer Baulichkeit erstmals Wohnungseigentum begründet, so gilt für bestehende Miet- oder sonstige Nutzungsverhältnisse § 14e als vereinbart.

Stichworte