§ 5.
Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke, sowie für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur Deckung ihrer angemessenen Verwaltungskosten aufgewendet hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10011507
Dokumentnummer
NOR12148454
alte Dokumentnummer
N9197823920L
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