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§ 5 Karawanken Autobahn-Finanzierungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.8.1978

§ 5.

Die Forderung der Aktiengesellschaft gegen den Bund auf Überlassung des Benützungsentgeltes nach § 3 ist höchstens mit dem Betrag in die Jahresabschlüsse der Aktiengesellschaft einzustellen, den die Aktiengesellschaft für Grundeinlösungen, Herstellung, Erhaltung und Finanzierung der Karawanken Autobahn-Tunnelstrecke, sowie für die Kosten der Einhebung des Benützungsentgeltes und zur Deckung ihrer angemessenen Verwaltungskosten aufgewendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10011507

Dokumentnummer

NOR12148454

alte Dokumentnummer

N9197823920L

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