Artikel 7
1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, werden während ihrer Gültigkeitsdauer von dem anderen Vertragschließenden Teil als gültig anerkannt.
2. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flug über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die seinen eigenen Staatsangehörigen vom anderen Vertragschließenden Teil oder von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011505
Dokumentnummer
NOR12148516
alte Dokumentnummer
N9197843312L
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