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Artikel 2 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.10.1978

Artikel 2

1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die im vorliegenden Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien auf den im entsprechenden Flugstreckenplan des Anhanges zum vorliegenden Abkommen festgelegten Flugstrecken.

2. Vorbehaltlich der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens genießt das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:

  1. a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
  2. b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen; und
  3. c) im genannten Hoheitsgebiet an den für diese Flugstrecke im entsprechenden Flugstreckenplan des Anhanges zum vorliegenden Abkommen festgelegten Punkten zu landen, um im Rahmen des internationalen Verkehrs Fluggäste, Fracht und Post abzusetzen und aufzunehmen.

3. Keine Bestimmung des Absatzes 2 dieses Artikels ist so auszulegen, daß sie dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gibt, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort im Hoheitsgebiet dieses anderen Vertragschließenden Teiles liegt, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011505

Dokumentnummer

NOR12148511

alte Dokumentnummer

N9197843307L

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