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ARTIKEL XIII Luftverkehrsabkommen (Myanmar)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1977

ARTIKEL XIII

Im Falle des Abschlusses eines allgemeinen multilateralen Abkommens betreffend den Luftverkehr, durch welches beide Vertragschließenden Teile gebunden werden, ist das vorliegende Abkommen so zu ändern, daß es den Bestimmungen eines solchen Abkommens entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011504

Dokumentnummer

NOR12148505

alte Dokumentnummer

N9197843301L

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