ARTIKEL XIII
Im Falle des Abschlusses eines allgemeinen multilateralen Abkommens betreffend den Luftverkehr, durch welches beide Vertragschließenden Teile gebunden werden, ist das vorliegende Abkommen so zu ändern, daß es den Bestimmungen eines solchen Abkommens entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011504
Dokumentnummer
NOR12148505
alte Dokumentnummer
N9197843301L
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