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Artikel 9 Schiffahrt auf dem Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

ABSCHNITT III

Durchführung des Übereinkommens

Artikel 9

(1) Zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften wird der Obersee in drei Vollzugsbereiche eingeteilt, die in der Anlage umschrieben sind.

(2) Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, ist jeder Vertragsstaat zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften in dem Vollzugsbereich zuständig, der seinem Ufer vorgelagert ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019

Gesetzesnummer

10011479

Dokumentnummer

NOR12148362

alte Dokumentnummer

N9197542742L

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