ABSCHNITT III
Durchführung des Übereinkommens
Artikel 9
(1) Zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften wird der Obersee in drei Vollzugsbereiche eingeteilt, die in der Anlage umschrieben sind.
(2) Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, ist jeder Vertragsstaat zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften in dem Vollzugsbereich zuständig, der seinem Ufer vorgelagert ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2019
Gesetzesnummer
10011479
Dokumentnummer
NOR12148362
alte Dokumentnummer
N9197542742L
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