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Artikel 17 Schiffahrt auf dem Bodensee

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Artikel 17

Die zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, unmittelbar miteinander verkehren. An eine unzuständige Stelle gerichtete Ersuchen oder Mitteilungen sind an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2019

Gesetzesnummer

10011479

Dokumentnummer

NOR12148370

alte Dokumentnummer

N9197542750L

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