Artikel 17
Die zur Durchführung dieses Übereinkommens und der Schiffahrtsvorschriften zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können, soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, unmittelbar miteinander verkehren. An eine unzuständige Stelle gerichtete Ersuchen oder Mitteilungen sind an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2019
Gesetzesnummer
10011479
Dokumentnummer
NOR12148370
alte Dokumentnummer
N9197542750L
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