vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 14 Luftverkehrsabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.1975

ARTIKEL 14

Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens oder seines Anhangs wird durch unmittelbare Verhandlungen zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile geregelt. Können sich die genannten Behörden nicht einigen, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011475

Dokumentnummer

NOR40006820

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)