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Artikel 10 Luftverkehrsabkommen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.1.1995

Artikel 10

1. Das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei im Rahmen der Gesetze und Vorschriften dieser anderen Vertragspartei eine Vertretung einzurichten und zu betreiben, die mit eigenem oder lokalem technischen und kaufmännischen Personal für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken ausgestattet ist.

2. Das von jeder Vertragspartei namhaft gemachte Fluglinienunternehmen erhält in gleichem Maße Gelegenheit, seine Beförderungsdokumente auszustellen und Werbung und Verkaufsförderung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011475

Dokumentnummer

NOR40006816

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