Artikel II
Das Wohnbauförderungsgesetz 1968 in der Fassung der Bundesgesetze vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 299, vom 30. Mai 1972, BGBl. Nr. 232, und vom 24. November 1972, BGBl. Nr. 443, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 25 wird ein neuer § 25a eingefügt:
„Verwendung der Förderungsmittel für Assanierungsvorhaben
§ 25a.
Die Länder haben innerhalb des jeweiligen fünfjährigen Wohnbauprogramms (§ 25) mindestens die Hälfte der Förderungsmittel, die zur Förderung der Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen) innerhalb einer Gemeinde auf Grundstücken verwendet werden, die nach den Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, enteignet wurden, für die Errichtung von Eigenheimen oder Klein- und Mittelwohnungen (Geschäftsräumen), die zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmt sind, zu verwenden, sofern Begehren hiefür vorliegen. Ist ein Ausgleich innerhalb des fünfjährigen Wohnbauprogramms jedoch nicht erfolgt, so ist dieser bei Vorliegen entsprechender Begehren im jeweils folgenden Wohnbauprogramm vorzunehmen.
2. Im § 28 wird nach dem Abs. 5 ein neuer Absatz „(6)“ eingefügt; der bisherige Absatz 6 erhält die Bezeichnung Absatz „(7)“:
„(6) In der schriftlichen Zusicherung über die Gewährung einer Förderung für die Errichtung von zur Übertragung ins Wohnungseigentum bestimmten Klein- oder Mittelwohnungen (Geschäftsräumen) in Assanierungsgebieten ist der Förderungswerber zu verpflichten, Klein- oder Mittelwohnungen, für die bis zum Baubeginn der Baulichkeit mangels Bewerber Wohnungseigentum nicht begründet wurde, dreimal öffentlich zum Erwerb anzubieten. Das Anbot hat im Zeitpunkt des Baubeginns, weiters sechs Monate darnach und schließlich innerhalb von zwei Monaten vor der Vollendung der Bauführung (§ 34) zu erfolgen, sofern in diesen Zeiträumen das Anbot nicht angenommen wurde. Die Anbote sind durch Veröffentlichung in dem für amtliche Mitteilungen bestimmten Mitteilungsblatt (Zeitung) der Gemeinde, in deren Bereich die Baulichkeit liegt, oder durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Mitteilung in der für amtliche Kundmachungen im Lande bestimmten Zeitung bekanntzumachen. Ferner ist der Förderungswerber zu verpflichten, bei der Vergabe der Klein- oder Mittelwohnungen (Geschäftsräume) nachstehende Reihenfolge einzuhalten:
- 1. Bewerber, die Mieter oder Nutzungsberechtigte einer Wohnung (Geschäftsraum) in diesem Gebiet waren und deren Rechte an dieser Wohnung (Geschäftsraum) auf Grund der Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes erloschen sind,
- 2. Bewerber, die Grundstückeigentümer in diesem Gebiet waren und deren Eigentumsrechte durch Maßnahmen nach den Bestimmungen des Stadterneuerungsgesetzes erloschen sind,
- 3. übrige Bewerber.
Schlagworte
BGBl. Nr. 299/1969, BGBl. Nr. 232/1972, BGBl. Nr. 443/1972, Kleinwohnung
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011468
Dokumentnummer
NOR12148248
alte Dokumentnummer
N9197442986L
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