§ 35.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987)
(2) Bei widmungswidriger Verwendung hat der Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds das Darlehen zu kündigen oder den Beitrag zurückzufordern, wobei empfangene Beträge ab dem Zeitpunkt der widmungswidrigen Verwendung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank(Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen sind, und im Falle eines Darlehens das Land davon zu verständigen.
Soweit der Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank in dieser oder einer anderen Bezeichnung als Bezugsgröße in Bundesgesetzen oder in Verordnungen von mit Aufgaben der Bundesverwaltung betrauten Organen verwendet wird, tritt mit 1. Jänner 1999 an seine Stelle der Basiszinssatz. vgl. § 1 BGBl. I Nr. 125/1998
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2019
Gesetzesnummer
10011468
Dokumentnummer
NOR12148247
alte Dokumentnummer
N9197442985L
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