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Art. 1 § 15 StadtEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1974

§ 15.

(1) Beabsichtigt der Eigentümer, das Grundstück selbst zu bebauen oder die mangelhaft ausgestatteten Wohnungen zu verbessern, so hat er längstens innerhalb von zwölf Monaten nach Einleitung des Enteignungsverfahrens (§ 13 Abs. 3) die Erteilung der Baubewilligung unter Vorlage eines ordnungsgemäß belegten Ansuchens zu beantragen, innerhalb der Gültigkeitsdauer der Baubewilligung mit dem Bau zu beginnen und innerhalb angemessener Frist den Bau zu vollenden. Verbesserungsarbeiten, für die eine Baubewilligung nicht erforderlich ist, sind innerhalb von zwölf Monaten nach Erhebung des Widerspruches (§ 14) zu beginnen und innerhalb angemessener Frist zu vollenden.

(2) Muß der Eigentümer zur Verbesserung der mangelhaft ausgestatteten Wohnungen ein Verfahren auf Erhöhung des Mietzinses nach dem Mietengesetz einleiten und wird dieses gehörig fortgesetzt, so beginnen die Fristen des Abs. 1 erst nach rechtskräftiger Entscheidung über die Erhöhung des Hauptmietzinses zu laufen.

(3) Beabsichtigt der Eigentümer, das Bauvorhaben mit Förderung aus öffentlichen Mitteln durchzuführen, so hat er binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides, im Falle der Durchführung von Verbesserungsarbeiten, für die eine Baubewilligung nicht erforderlich ist, binnen sechs Monaten nach Erhebung des Widerspruches (§ 14), die Gewährung der Förderung zu beantragen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gewährung der Förderung vor und hat der Eigentümer alle für die Erledigung des Förderungsantrages erforderlichen Unterlagen vorgelegt, so hat er nach Zusicherung der öffentlichen Mittel den Bau innerhalb angemessener Frist zu vollenden.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011468

Dokumentnummer

NOR12148227

alte Dokumentnummer

N9197442965L

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