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Art. 1 § 13 StadtEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1974

ABSCHNITT III

VERFAHRENSBESTIMMUNGEN Enteignungsantrag

§ 13.

(1) Der Enteignungswerber (§ 10 Abs. 2) hat den Antrag auf Enteignung bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, in deren Wirkungsbereich sich der Gegenstand der Enteignung befindet.

(2) Dem Antrag sind alle zur Beurteilung und Prüfung desselben erforderlichen Unterlagen anzuschließen, insbesondere darüber, daß die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist oder als gesichert gilt (§ 11 Abs. 3), ferner Grundbuchsauszüge und Grundbesitzbogen hinsichtlich des zu enteignenden Grundstückes, allenfalls Teilungspläne und Pläne über die einzulösenden Grundstücke sowie sämtliche zur Beurteilung des Bauvorhabens (Baupläne und Baubeschreibungen) sonst noch notwendigen Unterlagen. Ferner ist glaubhaft zu machen, daß der Eigentümer die entgeltliche Übertragung ins Eigentum des Enteignungswerbers abgelehnt oder einen offenbar nicht angemessenen Preis begehrt hat. Die entgeltliche Übertragung gilt auch als abgelehnt, wenn der Eigentümer dem Enteignungswerber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt eines entsprechenden Schreibens eine Äußerung nicht abgegeben hat.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die vom Enteignungswerber vorgelegten Unterlagen zu überprüfen und insbesondere auch zu erheben, ob das Bauvorhaben den im § 1 angeführten Zwecken dient. Ergibt die Überprüfung, daß der Enteignungsantrag den vorangeführten Bestimmungen entspricht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Enteignungsverfahren mit Bescheid einzuleiten. Wenn der Enteignungsantrag Baulichkeiten betrifft, die außerhalb eines Assanierungsgebietes liegen (§ 1 Abs. 2), so ist das Ergebnis der Überprüfung den Eigentümern bekanntzugeben, das eingeleitete Enteignungsverfahren zu unterbrechen und erst nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren fortzusetzen. Diese Frist wird um den Zeitraum von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung eines Interessenbescheides, wonach der geplante Umbau zu Assanierungszwecken im öffentlichen Interesse gemäß § 19 Abs. 2 Z 4a des Mietengesetzes liegt, bis zum Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides verlängert. Eine gesonderte Berufung gegen den Einleitungsbescheid ist nicht zulässig.

(4) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens (Abs. 3) ist von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß der Enteignungsbescheid auch gegen Personen wirkt, die Eintragungen im Range nach der Anmerkung der Einleitung des Enteignungsverfahrens erwirkt haben.

(5) Wird der Enteignungsantrag zurückgezogen oder abgewiesen, so ist dies von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat auf Grund der Anzeige die Anmerkung zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011468

Dokumentnummer

NOR12148225

alte Dokumentnummer

N9197442963L

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