Artikel 8
Dieses Abkommen tritt mit dem auf seine Unterzeichnung folgenden dritten Monatsersten in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren. Seine Geltungsdauer verlängert sich sodann stillschweigend um weitere vier Jahre, wenn es nicht jeweils zum Ende eines Jahres mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
Geschehen zu Wien, am 11. Dezember 1973 in zwei Urschriften.
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