vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 15 Luftverkehrsabkommen (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1974

ARTIKEL 15

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Wenn eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges entsteht, werden sich die Vertragschließenden Teile in erster Linie bemühen, diese im Verhandlungswege beizulegen.

2. Wenn die Vertragschließenden Teile keine Einigung im Verhandlungswege erzielen, können sie übereinkommen, die Meinungsverschiedenheit einer Person oder Stelle zur Entscheidung zu unterbreiten, oder die Meinungsverschiedenheit kann auf Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern zur Entscheidung vorgelegt werden, wobei einer dieser Schiedsrichter von je einem Vertragschließenden Teil namhaft gemacht wird, und der Dritte von den beiden auf diese Weise namhaft gemachten ernannt wird. Jeder der Vertragschließenden Teile hat einen Schiedsrichter innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach dem Zeitpunkt des Eingangs einer diplomatischen Note eines Vertragschließenden Teiles beim anderen, worin die Beilegung der Meinungsverschiedenheit beantragt wird, zu bestellen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb eines weiteren Zeitraumes von 60 Tagen zu bestellen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile keinen Schiedsrichter innerhalb des festgelegten Zeitraumes ernennt, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht während des festgelegten Zeitraumes bestellt wird, kann der Präsident des Rates der ICAO von jedem Vertragschließenden Teil ersucht werden, einen oder erforderlichenfalls mehrere Schiedsrichter zu ernennen. In diesem Fall hat der dritte Schiedsrichter ein Staatsangehöriger eines dritten Staates zu sein und handelt als Präsident des Schiedsgerichtes.

3. Die Vertragschließenden Teile haben in Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung ihr Möglichstes zu tun, um eine Entscheidung oder einen Schiedsspruch des Schiedsgerichtes in Kraft zu setzen.

4. Die Kosten des Schiedsgerichtes einschließlich der Gebühren und der Aufwendungen der Schiedsrichter sind von den Vertragschließenden Teilen zu gleichen Anteilen zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011465

Dokumentnummer

NOR40055699

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)