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ARTIKEL 13 Luftverkehrsabkommen (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.1974

ARTIKEL 13

Übereinstimmung mit multilateralen Übereinkommen

Dieses Abkommen und sein Anhang werden in der Weise abgeändert, daß sie jedem multilateralen Übereinkommen, welches für beide Vertragschließenden Teile verbindlich ist, entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2019

Gesetzesnummer

10011465

Dokumentnummer

NOR40055697

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