Artikel 15
Anpassung an multilaterale Übereinkommen
Dieses Abkommen und sein Flugstreckenplan sind in der Weise abzuändern, daß sie jedem multilateralen Übereinkommen, das für beide Vertragschließenden Teile verbindlich wird, entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011463
Dokumentnummer
NOR12148323
alte Dokumentnummer
N9197443061L
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