Artikel 12
Beratungen
(1) Im Geiste enger Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit beraten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und des angeschlossenen Flugstreckenplans zu gewährleisten und, wenn nötig, auch im Hinblick auf deren Abänderung.
(2) Jeder der Vertragschließenden Teile kann um Beratung ansuchen, die auf mündlichem oder schriftlichem Wege erfolgen kann und innerhalb eines Zeitraumes von sechzigTagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen hat, sofern nicht beide Vertragschließenden Teile eine Verlängerung dieser Frist vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011463
Dokumentnummer
NOR12148320
alte Dokumentnummer
N9197443058L
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