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Artikel 10 Luftverkehrsabkommen – Flugverkehr (Tansania)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1974

Artikel 10

Statistiken

Die Luftfahrtbehörden jedes der beiden Vertragschließenden Teile haben den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles auf deren Ersuchen jene periodischen Statistiken oder andere Unterlagen dieser Art zur Verfügung zu stellen, die normalerweise zur Überprüfung des von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles bereitgestellten Verkehrsangebotes benötigt werden. Diese Unterlagen sollen alle Auskünfte enthalten, die zur Feststellung des von diesen Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011463

Dokumentnummer

NOR12148318

alte Dokumentnummer

N9197443056L

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