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ARTIKEL IX Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2010

ARTIKEL IX

Versammlung der Vertragsparteien

a) Die Versammlung der Vertragsparteien besteht aus allen Vertragsparteien und ist das Hauptorgan der ITSO.

b) Die Versammlung der Vertragsparteien berät über die allgemeine Politik und die langfristigen Ziele der ITSO.

c) Die Versammlung der Vertragsparteien berät über Fragen, die vor allem für die Vertragsparteien als souveräne Staaten von Interesse sind, und stellt insbesondere sicher, dass das Unternehmen auf kommerzieller Basis internationale öffentliche Telekommunikationsdienste bereitstellt, um

  1. i) den weltweiten Anschluss und die weltweite Abdeckung aufrechtzuerhalten;
  2. ii) die Nutznießer des lebensnotwendigen Anschlusses zu versorgen; und
  3. iii) nichtdiskriminierenden Zugang zum System des Unternehmens zu gewähren.

d) Die Versammlung der Vertragsparteien hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. i) dem geschäftsführenden Organ der ITSO, wann immer ihr dies zweckmäßig erscheint, Weisungen zu erteilen, insbesondere bezüglich des Berichts des geschäftsführenden Organs über die sich direkt auf die Kernprinzipien beziehenden Tätigkeiten des Unternehmens;
  2. ii) über Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen nach Artikel XV dieses Übereinkommens zu beraten und zu entscheiden;
  3. iii) den Generaldirektor gemäß Artikel X zu ernennen und zu entlassen;
  4. iv) vom Generaldirektor vorgelegte Berichte, die sich auf die Einhaltung der Kernprinzipien durch das Unternehmen beziehen, zu beraten und zu beschließen;
  5. v) Empfehlungen des Generaldirektors zu beraten und nach Ermessen darüber zu entscheiden;
  6. vi) in Zusammenhang mit dem Austritt einer Vertragspartei aus der ITSO gemäß Artikel XIV Buchstabe b dieses Übereinkommens Entscheidungen zu treffen;
  7. vii) über Fragen zu entscheiden, die die formellen Beziehungen zwischen der ITSO und Staaten, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien sind oder nicht, oder internationale Organisationen betreffen;
  8. viii) von Vertragsparteien unterbreitete Beschwerden zu prüfen;
  9. ix) Fragen bezüglich des Gemeinsamen Erbes der Vertragsparteien zu prüfen;
  10. x) über die Genehmigung, auf die in Artikel IV Buchstabe b dieses Übereinkommens Bezug genommen wird, zu beschließen;
  11. xi) den Haushalt der ITSO für den von der Versammlung der Vertragsparteien vereinbarten Zeitraum zu beraten und zu genehmigen;
  12. xii) die erforderlichen Beschlüsse über außerhalb des genehmigten Haushalts anfallende Eventualverbindlichkeiten herbeizuführen;
  13. xiii) einen Rechnungsprüfer zur Prüfung der Ausgaben und Konten der ITSO zu benennen;
  14. xiv) die Rechtssachverständigen nach Artikel 3 der Anlage A zu diesem Übereinkommen auszuwählen;
  15. xv) die Bedingungen festzulegen, unter denen der Generaldirektor ein Schiedsverfahren gegen das Unternehmen gemäß der Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse einleiten kann;
  16. xvi) über Änderungsvorschläge zur Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse zu entscheiden; und
  17. xvii) andere Aufgaben wahrzunehmen, die ihr im Rahmen anderer Artikel dieser Vereinbarung übertragen werden.

e) Die Versammlung der Vertragsparteien tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen, das erste Mal spätestens zwölf Monate nach Übertragung des Weltraumssystems durch die ITSO auf das Unternehmen. Über die ordentlichen Tagungen der Vertragsparteien hinaus kann die Versammlung der Vertragsparteien zu außerordentlichen Tagungen zusammentreten; diese können entweder auf Antrag des geschäftsführenden Organs nach den Bestimmungen des Artikel X Buchstabe k oder auf schriftlichen Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien beim Generaldirektor anberaumt werden. Anträge müssen den Zweck der Tagung angeben und von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien einschließlich der antragstellenden unterstützt werden. Die Versammlung der Vertragsparteien entscheidet über die Bedingungen, unter denen der Generaldirektor eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumen kann.

f) Die Versammlung der Vertragsparteien ist beschlußfähig, wenn auf einer Sitzung die Vertreter der Mehrheit der Vertragsparteien anwesend sind. Beschlüsse über materielle Fragen bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Beschlüsse über Verfahrensfragen bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Streitigkeiten darüber, ob es sich um eine Verfahrensfrage oder eine materielle Frage handelt, werden mit der einfachen Mehrheit der Vertragsparteien entschieden, deren Vertreter anwesend sind und an der Abstimmung teilnehmen. Den Vertragsparteien wird die Möglichkeit eingeräumt, ihre Stimme durch einen Stellvertreter oder auf andere Weise abzugeben, die der Versammlung der Vertragsparteien zweckmäßig erscheint, und sie erhalten notwendige Informationen rechtzeitig vor der Tagung der Versammlung der Vertragsparteien.

g) Bei jeder Tagung der Versammlung der Vertragsparteien hat jede Vertragspartei eine Stimme.

h) Die Versammlung der Vertragsparteien gibt sich ihre Geschäftsordnung; diese enthält Vorschriften für die Wahl eines Vorsitzenden und sonstiger Amtsträger sowie Vorschriften für die Teilnahme und die Stimmabgabe..

i) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Vertretung auf einer Tagung der Versammlung der Vertragsparteien. Die Tagungskosten der Versammlung der Vertragsparteien gelten als Verwaltungskosten der ITSO.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40122620

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