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ARTIKEL I Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2010

ARTIKEL I

(Begriffsbestimmungen)

In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a) „Übereinkommen“ bezeichnet das vorliegende, am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen, durch das die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation gegründet wird, einschließlich der Anlage und aller Änderungen, aber ausschließlich aller Artikelüberschriften;

b) „Weltraumsegment“ bezeichnet die Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;

c) „Fernmeldeverkehr“ bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;

d) „Unternehmen“ den oder die auf der Grundlage des Rechts eines oder mehrerer Staaten gegründeten privaten Rechtsträger einschließlich dessen/deren Rechtsnachfolgers, auf den/die das Weltraumsystem der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation übertragen wird;

e) auf kommerzieller Basis“ die handels- und geschäftsüblichen Gepflogenheiten in der Telekommunikationsindustrie;

f) „öffentliche Fernmeldedienste“ bezeichnet feste oder bewegliche Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Benützung zur Verfügung stehen z. B. Telefon, Telegraf, Fernschreiber, Faksimile, Datenübermittlung, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Rundfunk- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Erdefunkstellen, die Zugang zum des Unternehmens Weltraumsegment haben, sowie Mietleitungen für einen dieser Zwecke; ausgenommen sind jedoch bewegliche Dienste solcher Art, die aufgrund des Vorläufigen Übereinkommens und des Sonder-Übereinkommens nicht erbracht wurden, bevor dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die über bewegliche Funkstellen abgewickelt werden, die unmittelbar mit einem Satelliten arbeiten, der ganz oder teilweise dazu bestimmt ist, Dienste im Zusammenhang mit der Sicherheit oder der Flugkontrolle von Luftfahrzeugen oder mit dem Navigationsfunk für die Luft- oder Seeschiffahrt zu erbringen;

g) „Vorläufiges Übereinkommen“ bezeichnet das von den Regierungen am 20. August 1964 in Washington unterzeichnete Übereinkommen über eine vorläufige Regelung für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem;

h) „Lifeline Connectivity Obligation“ (Verpflichtung zur Sicherung des lebensnotwendigen Anschlusses) oder „LCO“ die von dem Unternehmen übernommene und im LCO-Vertrag niedergelegte Verpflichtung, dem LCO-Nutznießer kontinuierlich Telekommunikationsdienste zu erbringen;

i) „Sonder-Übereinkommen“ bezeichnet das von den Regierungen oder von Regierungen bestimmten Fernmelde-Rechtsträgern gemäß dem Vorläufigen Übereinkommen am 20. August 1964 unterzeichnete Übereinkommen;

j) „Vereinbarung über Leistungen im öffentlichen Interesse“ das rechtsverbindliche Instrument, durch das die ITSO sicherstellt, dass das Unternehmen die Kernprinzipien einhält;

k) „Kernprinzipien“ die in Artikel

l) „Gemeinsames Erbe“ diejenigen Frequenzzuteilungen im Zusammenhang mit der Voranmeldung, Koordinierung oder Registrierung von gemäß Artikel XII dieses Übereinkommens an eine oder mehrere Parteien zu übertragenden Umlaufbahnpositionen im Namen der Parteien bei der Internationalen Fernmeldeunion („ITU“) gemäß den Vorschriften der Funkbestimmungen der ITU

m) „Weltweite Abdeckung“ den maximalen geographischen Erfassungsbereich der Erde bis zu dem nördlichsten und dem südlichsten Breitengrad, der für in geostationärer Umlaufbahn befindliche Satelliten sichtbar ist;

n) „Weltweiter Anschluss“ die den Nutznießern des Unternehmens durch die weltweite Abdeckung durch das Unternehmen zur Verfügung gestellten Zusammenschaltmöglichkeiten, damit die Kommunikation innerhalb und zwischen den fünf Regionen der Internationalen Fernmeldeunion ermöglicht werden kann, wie auf der Bevollmächtigtenkonferenz der ITU 1965 in Montreux definiert;

o) „nichtdiskriminierender Zugang“ die angemessene und gleichberechtigte Möglichkeit des Zugangs zum System des Unternehmens;

p) „Vertragspartei“ bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet worden ist;

q) „Vermögenswert“ bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte;

r) „LCO-Nutznießer“ alle Nutznießer, die für LCO-Verträge in Frage kommen und solche abschließen;

s) „Verwaltung“ jede Art von Regierungsstelle oder Behörde, die für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Statuten der Internationalen Fernmeldeunion und dem Übereinkommen über die Internationale Fernmeldeunion sowie den Verwaltungsbestimmungen zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10011451

Dokumentnummer

NOR40122547

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