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ARTIKEL 7 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Malta)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.8.1973

ARTIKEL 7

Bewilligung von Flugplänen

Ein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei hat die Flugpläne einschließlich der zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei spätestens dreißig Tage vor Eröffnung von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zur Bewilligung vorzulegen. Dies gilt auch für spätere Änderungen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011450

Dokumentnummer

NOR12148126

alte Dokumentnummer

N9197342920L

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