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Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1973

§ 0

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 265/1973

Typ

Vertrag – Thailand

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.06.1973

Unterzeichnungsdatum

11.04.1973

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Langtitel

(Übersetzung)

ABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHES THAILAND ÜBER DEN FLUGLINIENVERKEHR ZWISCHEN IHREN HOHEITSGEBIETEN UND DARÜBER HINAUS

StF: BGBl. Nr. 265/1973

Ratifikationstext

Das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 am 10. Juni 1973 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung des Königreiches Thailand,

Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, und Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Errichtung von Fluglinien zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen,

Sind wie folgt übereingekommen:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011449

Dokumentnummer

NOR11011714

alte Dokumentnummer

N9197314148T

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