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ARTIKEL 4 Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Thailand)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1973

ARTIKEL 4

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einem Vertragschließenden Teil ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind vom anderen Vertragschließenden Teil für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen. Jeder Vertragschließende Teil behält sich jedoch das Recht vor, für den Flugverkehr über seinem eigenen Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen, die für seine eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt wurden, zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011449

Dokumentnummer

NOR12148107

alte Dokumentnummer

N9197342901L

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