Artikel 8
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Eingang der Mitteilung beim Generalsekretär wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
10011448
Dokumentnummer
NOR40084669
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