Artikel 5.
Beförderungen, für die dieses Übereinkommen gilt, bleiben den allgemeinen nationalen oder internationalen Vorschriften über den Straßenverkehr, über die Beförderung im internationalen Straßenverkehr und über den internationalen Güteraustausch unterworfen.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
10011448
Dokumentnummer
NOR40084666
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