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Artikel 5. ADR - Internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.10.1973

Artikel 5.

Beförderungen, für die dieses Übereinkommen gilt, bleiben den allgemeinen nationalen oder internationalen Vorschriften über den Straßenverkehr, über die Beförderung im internationalen Straßenverkehr und über den internationalen Güteraustausch unterworfen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

10011448

Dokumentnummer

NOR40084666

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