Artikel 1
Im Sinne dieses Übereinkommens sind zu verstehen
- a) unter „Fahrzeugen“ die Kraftfahrzeuge, Sattelkraftfahrzeuge, Anhänger und Sattelanhänger im Sinne des Artikels 4 des Abkommens über den Straßenverkehr vom 19. September 1949 mit Ausnahme der Fahrzeuge, die den Streitkräften einer Vertragspartei gehören oder für die diese Streitkräfte verantwortlich sind,
- b) unter „gefährlichen Gütern“ die Stoffe und Gegenstände, deren internationale Beförderung auf der Straße die Anlagen
A und B verbieten oder nur unter bestimmten Bedingungen zulassen,
- c) unter „internationaler Beförderung“ jede Beförderung auf dem Gebiet mindestens zweier Vertragsparteien mit den unter a) bezeichneten Fahrzeugen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)