Artikel 6
(1) Die Unternehmen und das Dienstpersonal der Lastkraftwagen sind verpflichtet, die Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie sich befinden, einzuhalten.
(2) Im Falle eines Vergehens gegen Verkehrs- oder sonstige Rechtsvorschriften ist der Vertragsstaat, der die Genehmigung ausgestellt hat, auf Verlangen des anderen Vertragsstaates verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu treffen.
Schlagworte
Verkehrsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Gesetzesnummer
10011446
Dokumentnummer
NOR12148144
alte Dokumentnummer
N9197342938L
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