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Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Albanien über die internationale Güterbeförderung mit Lastkraftwagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Artikel 6

(1) Die Unternehmen und das Dienstpersonal der Lastkraftwagen sind verpflichtet, die Verkehrs- und sonstigen Rechtsvorschriften jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie sich befinden, einzuhalten.

(2) Im Falle eines Vergehens gegen Verkehrs- oder sonstige Rechtsvorschriften ist der Vertragsstaat, der die Genehmigung ausgestellt hat, auf Verlangen des anderen Vertragsstaates verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Schlagworte

Verkehrsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011446

Dokumentnummer

NOR12148144

alte Dokumentnummer

N9197342938L

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