vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 27 Internationaler Straßenverkehr (UdSSR)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1973

Das Abkommen ist auf Grund der österreichischen Note vom 31. März 1978 mit 29. Juni 1978 völkerrechtlich außer Kraft getreten und mit 19. März 1979 wieder in Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 119/1979).

Artikel 27

Das vorliegende Abkommen tritt 90 Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

Das vorliegende Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und bleibt bis 90 Tage nach dem Tag, an dem einer der Vertragschließenden Teile dem anderen seine Absicht, es außer Geltung zu setzen, schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt hat, in Geltung.

Zu Urkund dessen haben die Unterfertigten, von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt, dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 3. Juli 1973, in zweifacher Urschrift in der deutschen und der russischen Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

10011445

Dokumentnummer

NOR40039175

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)