vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 4

1. Keiner Genehmigung bedürfen nicht regelmäßige Personentransporte mit Omnibussen:

  1. a) wenn eine Gruppe mit gleichbleibender Zusammensetzung eine Reise, die auf dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem der Omnibus zugelassen ist, beginnt und endet, zur Gänze in ein und demselben Omnibus durchführt;
  2. b) wenn eine Gruppe mit gleichbleibender Zusammensetzung eine Reise in einer fortlaufenden Richtung, die auf dem Gebiet des Vertragschließenden Teiles, in dem der Omnibus zugelassen ist, beginnt und auf dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles endet, zur Gänze in ein und demselben Omnibus durchführt und dieser leer in den Staat zurückkehrt, in dem er zugelassen ist.

2. Bei Auswechslung eines betriebsunfähigen Omnibusses durch einen betriebsfähigen ist ebenfalls keine Genehmigung erforderlich.

3. Bei der Durchführung von in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Transporten muß der Lenker des Omnibusses eine Liste der Fahrgäste mitführen.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039180

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)