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Artikel 21 Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 21

Mit der Durchführung von Personen- und Gütertransporten auf Grund dieses Abkommens verbundene praktische Fragen können zwischen Organisationen und Betrieben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung geregelt werden.

Schlagworte

Personentransport

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039216

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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