Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 21
Mit der Durchführung von Personen- und Gütertransporten auf Grund dieses Abkommens verbundene praktische Fragen können zwischen Organisationen und Betrieben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und unter Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsordnung geregelt werden.
Schlagworte
Personentransport
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011443
Dokumentnummer
NOR40039216
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