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Artikel 15 Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 15

Transporte auf Grund dieses Abkommens dürfen nur unter der Bedingung des vorherigen Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für jedes zur Durchführung eines Transportes verwendete Kraftfahrzeug durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039210

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