Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 15
Transporte auf Grund dieses Abkommens dürfen nur unter der Bedingung des vorherigen Abschlusses einer Haftpflichtversicherung für jedes zur Durchführung eines Transportes verwendete Kraftfahrzeug durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011443
Dokumentnummer
NOR40039210
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