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Artikel 11 Internationaler Straßenverkehr (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 11

1. Der Lenker des Omnibusses, des Personenkraftwagens oder eines anderen Kraftfahrzeuges muß einen entsprechenden nationalen oder internationalen Führerschein und die nationalen Dokumente für das Kraftfahrzeug mit sich führen.

2. Der nationale oder internationale Führerschein hat der Form zu entsprechen, die in der Konvention über den Straßenverkehr festgelegt ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2019

Gesetzesnummer

10011443

Dokumentnummer

NOR40039206

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