Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 11
1. Der Lenker des Omnibusses, des Personenkraftwagens oder eines anderen Kraftfahrzeuges muß einen entsprechenden nationalen oder internationalen Führerschein und die nationalen Dokumente für das Kraftfahrzeug mit sich führen.
2. Der nationale oder internationale Führerschein hat der Form zu entsprechen, die in der Konvention über den Straßenverkehr festgelegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2019
Gesetzesnummer
10011443
Dokumentnummer
NOR40039206
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