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§ 90 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 90. Rollhaltbefeuerung

(1) Auf Rollwegen, welche bei einer Sichtweite von weniger als 800 m benützt werden, muß in Ergänzung der Rollhaltmarkierung eine Rollhaltbefeuerung vorhanden sein.

(2) Die Rollhaltbefeuerung muß aus einer Reihe quer über die gesamte Breite des Rollweges in gleichmäßigen Abständen von 3 m angeordneten roten Unterflurfeuern nach dem Muster derAnlage 25 bestehen. Die Feuer müssen entgegen der Rollrichtung strahlen und von der Flugplatzkontrollstelle getrennt von der übrigen Befeuerung schaltbar sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148032

alte Dokumentnummer

N9197249427J

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