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§ 71 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 71. Stromversorgung der Flugplatzbefeuerung

(1) Die Luftfahrtbefeuerung auf Zivilflugplätzen (Flugplatzbefeuerung) muß so auf mehrere Stromkreise verteilt an das Betriebsstromnetz angeschlossen sein, daß bei Ausfall eines Stromkreises oder von Feuern das Gesamtbild der Flugplatzbefeuerung erhalten bleibt.

(2) Auf Zivilflugplätzen, die für einen Instrumentenflugbetrieb bestimmt sind, müssen die Betriebsbereitschaft und Ausfälle von Stromkreisen der Flugplatzbefeuerung bei der Flugplatzkontrollstelle optisch und akustisch angezeigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148013

alte Dokumentnummer

N9197249408J

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