§ 65. Markierung von Wasserflugplätzen
Die Ränder von Wasserpisten müssen in Abständen von 60 m, die Ränder von Fahrrinnen, Wendebecken und Anlegestellen in Abständen von 30 m durch dauerhaft verankerte, gelbe Bojen nach dem Muster der Anlage 1 Abbildung 3 markiert sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12148007
alte Dokumentnummer
N9197249402J
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