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§ 63 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 63. Schwellenmarkierung unbefestigter Pisten

(1) Schwellen von unbefestigten Pisten müssen durch einen 1 m breiten, gelben oder weißen Streifen über die gesamte Breite der Piste markiert sein.

(2) Eine versetzte Schwelle (§ 39 Abs. 3) auf einer unbefestigten Piste muß durch beiderseits der Piste angeordnete Querstreifen und Pfeilzeichen nach dem Muster derAnlage 13 Abbildung 3 in gelber oder weißer Farbe markiert sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12148005

alte Dokumentnummer

N9197249400J

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