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§ 52 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 52. Pistenbezeichnung

(1) Schwellen befestigter Pisten müssen mit einer Pistenkennzahl markiert sein, deren Form und Ausführung dem Muster derAnlagen 10 und 11 entsprechen muß. Die Pistenkennzahl besteht aus einer zweistelligen Zahl, welche von der Hunderterstelle und der nächstliegenden Zehnerstelle der mißweisenden Richtung der Pistenmittellinie in der Anflugrichtung gebildet wird. Hat die mißweisende Richtung keine Hunderterstelle, so ist der Zehnerstelle eine Null voranzusetzen.

(2) Bei parallelen Pisten ist die Pistenkennzahl durch Kennbuchstaben zu ergänzen, deren Form und Ausführung dem Muster derAnlagen 10 und 11 Abbildung 3 entsprechen müssen. In der Anflugrichtung gesehen, muß die linke Piste mit dem Buchstaben „L“, die rechte Piste mit dem Buchstaben „R“ und die mittlere Piste mit dem Buchstaben „C“ markiert sein.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147994

alte Dokumentnummer

N9197249389J

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