§ 46. Signalfeld
(1) Auf Zivilflugplätzen, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen auf Hochbauten, muß an einer Stelle, die aus der Luft deutlich erkennbar ist, möglichst in der Nähe des Windrichtungsanzeigers ein Signalfeld vorhanden sein.
(2) Das Signalfeld muß als ebene, quadratische Fläche mit mindestens 9 m Seitenlänge errichtet und durch einen weißen, 0,6 m breiten Streifen begrenzt sein. Das Signalfeld muß eine dunkle Farbe aufweisen, von der sich die Farben der Bodenzeichen deutlich abheben.
(3) Für den Nachtflugbetrieb müssen Beleuchtungseinrichtungen für das Signalfeld vorhanden sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147988
alte Dokumentnummer
N9197249383J
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