§ 40. Übergangsflächen
(1) Die Neigung der Übergangsflächen, gemessen in der Vertikalebene senkrecht zur Pistenmittellinie, darf nicht größer sein als:
- 14,3% bei Land- und Wasserpisten der Klassen A, B und C,
- 20,0% bei Landpisten der Klassen D und E,
- 25,0% bei Landpisten der Klasse F und bei Hubschrauberpisten,
- 30,0% bei Landeflächen für Segelflugzeuge.
(2) Bei Flugfeldern ohne Pisten sind die Übergangsflächen an die Verbindungsgeraden der Eckpunkte der Basen der Anflugflächen anzuschließen. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147982
alte Dokumentnummer
N9197249377J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)