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§ 38 ZFV 1972

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 38. Anflugsektoren

(1) Die Grundrisse der Anflugsektoren müssen trapezförmig sein. Die kleine Parallelseite des Trapezes muß mit den Enden des Sicherheitsstreifens beziehungsweise bei Wasserpisten mit dem Pistenende zusammenfallen.

(2) Bei Landflugplätzen, mit Ausnahme von Hubschrauberplätzen, müssen die Grundrisse der Anflugsektoren folgende Ausmaße aufweisen:

 

Kleine Parallelseite

Große Parallelseite

Trapezhöhe

bei Instrumentenpisten der Klassen A, B und C

300 m

4.800 m

15.000 m

bei anderen Pisten der Klassen A, B und C

180 m

3.180 m

12.000 m

bei Pisten der Klasse D

80 m

580 m

2.500 m

bei Pisten der Klasse E

60 m

380 m

1.600 m

bei Pisten der Klasse F

60 m

300 m

1.200 m

bei Landeflächen für Segelflugzeuge

50 m

200 m

500 m

    

(3) Bei Hubschrauberplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren aufweisen:

 

Kleine Parallelseite

Große Parallelseite

Trapezhöhe

bei Pisten der Klasse A

60 m

660 m

2.000 m

bei Pisten der Klasse B

40 m

490 m

1.500 m

bei Pisten der Klasse C

20 m

320 m

1.000 m

    

(4) Flugfelder ohne Pisten müssen an ungefähr gegenüberliegenden Seiten zwei Anflugsektoren aufweisen, wobei die Mittellinien der Grundrisse der Anflugsektoren miteinander keinen größeren Winkel als 20° einschließen dürfen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten mit der Maßgabe sinngemäß, daß anstelle der Pistenklasse der Durchmesser des Flugfeldes zwischen den Anflugsektoren zugrunde zu legen ist.

(5) Bei Wasserflugplätzen müssen die Grundrisse der Anflugsektoren folgende Ausmaße aufweisen:

 

Kleine Parallelseite

Große Parallelseite

Trapezhöhe

bei Instrumentenpisten

300 m

4.800 m

15.000 m

bei anderen Pisten

   

der Klasse A

225 m

825 m

3.000 m

der Klasse B

180 m

780 m

3.000 m

der Klasse C

150 m

750 m

3.000 m

    

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2017

Gesetzesnummer

10011441

Dokumentnummer

NOR12147980

alte Dokumentnummer

N9197249375J

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