III. TEIL: SCHUTZBEREICH UND FREIFLÄCHEN
1. Abschnitt – Schutzbereich
§ 35. Allgemeines
(1) Zivilflugplätze dürfen nur betrieben werden, wenn der Schutzbereich der für den An- und Abflug bestimmten Bewegungsflächen frei von Hindernissen ist, welche die Sicherheit der Luftfahrt beeinträchtigen, oder wenn durch Beseitigung solcher Hindernisse oder durch ihre Kennzeichnung beziehungsweise Befeuerung die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet wird.
(2) Als Hindernis gelten insbesondere Bauwerke, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte sowie Bodenerhebungen, soweit sie folgende, den Schutzbereich nach unten begrenzende Flächen (Grenzflächen) überragen:
- a) die Erd- beziehungsweise Wasseroberfläche im Bereich der für den Start und für die Landung bestimmten Bewegungsflächen,
- b) die Erd- beziehungsweise Wasseroberfläche des Pistenvorfeldes in den Anflugsektoren, und zwar:
- aa) bei Präzisionsanflugpisten der Kategorie II und III innerhalb von 1000 m, bei anderen Pisten der Klassen A, B und
C innerhalb von 300 m vom Ende des Sicherheitsstreifens beziehungsweise vom Ende der Wasserpiste,
- bb) bei Pisten der Klassen D, E, F und Flugfeldern ohne Pisten innerhalb von 150 m vom Ende des Sicherheitsstreifens,
- c) die Anflugflächen,
- d) die Übergangsflächen,
- e) die Horizontalfläche und
- f) die Kegelfläche.
(3) Als Hindernis gelten in den im Abs. 2 lit. a und lit. b bezeichneten Bereichen außerdem Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen. Ferner gelten in diesen Bereichen Verkehrswege, welche während des Flugbetriebes nicht gesperrt werden können, als Hindernis mit jener Höhe, welche darauf verkehrende Fahrzeuge maximal aufweisen.
Schlagworte
Anflug, Erdoberfläche
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Gesetzesnummer
10011441
Dokumentnummer
NOR12147977
alte Dokumentnummer
N9197249372J
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