Artikel 27
Unterzeidmung, Annahme und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen liegt drei Monate, vom 5. April 1966 an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder von Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
- a) indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen,
- b) indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
- c) indem sie ihm beitreten.
(2) Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde bei der Organisation; diese teilt allen Regierungen, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jede neue Annahme und jeden neuen Beitritt sowie den Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Urkunde mit.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10011438
Dokumentnummer
NOR40252256
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