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Artikel 21 Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1972

Artikel 21

Kontrolle

(1) Schiffe, die ein nach Artikel 16 oder 17 ausgestelltes Zeugnis besitzen, unterliegen in den Häfen der anderen Vertragsregierungen der Kontrolle durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Die Vertragsregierungen gewährleisten, daß diese Kontrolle, soweit zumutbar und durchführbar, der Bestätigung dient, daß sich ein gültiges Zeugnis nach Maßgabe dieses Übereinkommens an Bord befindet. Befindet sich ein gültiges Internationales Freibord-Zeugnisan Bord, so beschränkt sich diese Kontrolle darauf, festzustellen,

  1. a) daß das Schiff nicht über die in dem Zeugnis festgesetzten Grenzen hinaus beladen ist,
  2. b) daß die Lage der Freibordmarke am Schiff dem Zeugnis entspricht und
  3. c) daß das Schiff hinsichtlich der in Artikel 19 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Faktoren nicht so wesentlich geändert wurde, daß es offenbar untauglich ist, ohne Gefahr für Menschenleben in See zu gehen.

(2) Erfolgt diese Kontrolle nach Absatz 1 Buchstabe c, so wird sie nur zu dem Zweck dutahgeführt, ein Auslaufen des Schiffes zu verhindern, bis es ohne Gefahr für Fahrgäste oder Besatzung in See gehen kann.

(3) Gibt die auf Grund dieses Artikels erfolgende Kontrolle Anlaß zum Einschreiten, so unterrichtet der die Kontrolle durchführende Bedienstete alsbald schriftlich den Konsul oder den diplomatischen Vertreter des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, von dieser Entscheidung und von allen Umständen, die ein Einschreiten notwendig erscheinen ließen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

10011438

Dokumentnummer

NOR40252250

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