Artikel 15
Erhaltung des bei der Besichtigung festgestellten Zustands
Nach einer Besichtigung des Schiffes gemäß Artikel 14 dürfen an der Bauausführung, der Ausrüstung, der allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen oder den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne Genehmigung der Verwaltung keine Änderungen vorgenommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2023
Gesetzesnummer
10011438
Dokumentnummer
NOR40252243
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